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COVID-19:
UPDATES & HELP

Status: December 2020

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The following sources offer current information regarding Covid-19 – effects on the cultural sector in general, planned measures and possible contacts for legal advice. As always, we are more than happy to answer questions of all dance professionals – currently, you can reach us best via e-mail.

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Please understand that due to the amount of constantly changing events and updates, we cannot provide a translation in English. However, you can find an overview of all measures on the website of Touring Artists. 

NOVEMBERHILFE AUCH FÜR KULTURSCHAFFENDE

 

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Die  Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Darunter fallen entsprechend auch Kulturschaffende. Soloselbständige sollen bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein, also ohne die Einschaltung von Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen, vereidigten Buchprüfer:innen oder Rechtsanwält:innen.

 

Wer kann beantragen?

  • Alle Unternehmen, Selbständige, Vereine, Betriebe, Einrichtungen, die von den aktuellen temporären Schließungen erfasst sind entsprechend der regional gültigen Schutzverordnung. Beispiele: Theater, Kinos, Konzerthallen, Gastronomie etc.

  • Organisationsform und Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend - wichtig ist, dass die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Ein subventioniertes Theater kann ebenso Hilfen erhalten wie ein kommerzieller Club oder gemeinnütziger Kulturverein.

  • Ebenfalls antragsberechtigt: Selbständige und Unternehmen, die regelmäßig 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Beispiele: freiberufliche Maskenbildner:innen, DJs oder Veranstaltungstechniker*innen, die direkt durch Kultur- und Freizeiteinrichtungen beauftragt werden.


Was wird ersetzt?
Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Ausnahme: Soloselbständige können alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.


Wie viel Hilfe gibt es maximal?

  • Bis zu einer Obergrenze von 1 Mio Euro

  • Andere staatliche Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet

  • Liquiditätshilfen wie z.B. KfW-Kredite werden nicht angerechnet

 

Was ist mit Kulturschaffenden, die im November 2019 keinen Umsatz hatten?
Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit helfen wir auch Soloselbständigen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.


Wo kann die Hilfe beantragt werden?

Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.


Wann kann die Hilfe beantragt werden?

Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.


Mehr Informationen hier!

STIPENDIENPROGRAMM

 

+++Update of 22 March 2021: Scholarship programme for artists in the initial phase of their work starts; applications can be submitted from 23 March 2021 until 31 May 2021 for the time being+++

 

The programme comprises up to 5,000 grants of 5,000 euros each. Applications can be submitted via Bayern Innovativ. With the implementation of the scholarship programme, the Free State of Bavaria supports professional livelihoods in times of crisis and at the same time encourages further artistic development. 

2. UMFRAGE ZU DEN AUSWIRKUNGEN VON CORONA AUF SELBSTSTÄNDIGE UND UNTERNEHMEN DER KULTUR- UND KREATIVWIRTSCHAFT

Sie sind kreativschaffend tätig und wirtschaftlich von den Auswirkungen durch Corona betroffen – positiv oder negativ? Dann freuen wir uns, wenn Sie an unserer zweiten bundesweiten Umfrage teilnehmen.

Die Umfrage ist eine gemeinsame Erhebung des Kompetenzteam Kultur- und Kreativwirtschaft und dem  Netzwerk Promoting Creative Industries und dem Bundesverband Kreative Deutschland e.V.
Gerne kann der Link auch weitergegeben werden – je mehr Kreativschaffende sich beteiligen, um so besser lassen sich Schlüsse ziehen und können vermittelt werden.

Hier geht‘s zur Umfrage!

ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III

ZEITRAUM: JANUAR 2021 BIS JUNI 2021

Ab Januar 2021 können Anträge im Rahmen der Überbrückungshilfe III gestellt werden. Neu darin ist die sogenannte Neustarthilfe – eine Betriebskostenpauschale – für Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten. Sie können einmalig 25 Prozent ihres Umsatzes im entsprechenden Vorkrisenzeitraum 2019 erhalten. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

 

Mehr Informationen und Antragstellung hier!

START DES SOLOSELBSTÄNDIGEN-PROGRAMMS FÜR KÜNSTLER:INNEN DES FREISTAATS BAYERN

Das neue Soloselbständigenprogramm kann ab sofort rückwirkend für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 beantragt werden. Das Programm wird mit den Bundeshilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung kumulierbar sein.

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Antragsberechtigt sind Künstler:innen, sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 1. Oktober 2020), die spätestens seit 1. Februar 2020 eine künstlerische, publizistische oder kulturnahe Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben.

Weitere Voraussetzungen:

Personen müssen als Soloselbstständige oder in abhängiger Beschäftigung mit wechselnden Engagements und/oder bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig sein. Als Soloselbstständige gelten Antragsteller, die keine Mitarbeiter beschäftigen.

Voraussetzung ist, dass die Antragsteller*innen:

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  • nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind oder

  • den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse bestreiten oder

  • den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger Tätigkeit in kulturnahen Bereichen bestreiten; hierunter fallen beispielsweise die Tätigkeiten im Bereich Veranstaltungsorganisation und -management, als Kulturvermittler:in, Künstlervermittler:in, -manager:in und -agent:in, Pädagog:in und Techniker:in, soweit diese sich jeweils auf den Kulturbereich beziehen (Musik, Theater und darstellende Künste, bildende Kunst und Design, Film und Medien, Heimat- und Geschichtspflege, Literatur, Museen und Ausstellungen).

    Weitere Voraussetzung ist ein erheblicher Umsatzrückgang, d.h. der Antragsteller muss nachweisen, dass die durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen im Antragszeitraum (Okt. - Dez.2020) verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Gesamteinnahmen des Jahres 2019 durch Einnahmeausfälle aufgrund der Corona-Pandemie um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sind.

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Die Anträge können bis spätestens 31. März 2021 auf folgender Webseite gestellt werden:

www.bayern-innovativ.de/soloselbststaendigenprogramm

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